Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Der AKTEur UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 76, 31008 Elze, Deutschland, nachstehend als Betreiberin bezeichnet.

§1 Präambel

  1. Die Betreiberin erbringt Dienstleistungen zur unterstützenden effizienten und platzsparenden Erfüllung der gesetzlich definierten Aufbewahrungspflichten von Akten, Dokumenten und anderen aufbewahrungspflichtigen Datenträgern für den Nutzer. Das Angebotsportfolio der Betreiberin umfasst die Bereitstellung von Archivierungsverpackungen und Zubehör, die Abholung und den Transport zu archivierender Dokumente, deren Verwahrung und Lagerung sowie deren terminierte Bereitstellung oder Entsorgung gemäß einer solchen Verfügung des Nutzers.
  2. Akten und Lagergüter im Sinne dieser Bestimmungen sind alle Arten von verkörperten Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern sowie gleichartige, der Sammlung von Informationen dienenden Sachen. Digitale Datenträger bzw. elektronische Speichermedien sind in dieser Definition ausgeschlossen.

§2 Vertragsgegenstand

  1. Die Leistungen der Betreiberin werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ff. AGB) erbracht. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Geschäfte und Verträge zwischen Betreiberin und Nutzer, ohne dass die Betreiberin im Einzelfall erneut ausdrücklich auf diese Bestimmungen hinweisen müsste.
  2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen, wie abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB, sind ausgeschlossen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  3. Im Falle abweichender und schriftlich vereinbarter Vertragsabreden haben diese Vorrang vor diesen AGB.
  4. Sofern diese AGB in Teilen unvollständig sind, kommen die Bestimmungen der vorliegenden AGB und ergänzend die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) zur Anwendung.
  5. Nutzer im Sinne dieser AGB sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln und somit Unternehmer gemäß Definition im Sinne des §14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind.
  6. Sollte sich die Rechtsform, der Firmensitz oder die Rechnungsanschrift des Nutzers innerhalb der Vertragslaufzeit verändern, so ist eine solche Änderung der Betreiberin unverzüglich durch den Nutzer anzuzeigen.
  7. Der Nutzer übergibt der Betreiberin zur Archivierung bestimmte Lagergüter und erteilt der Betreiberin rechtzeitig alle für den sachgerechten Transport, Lagerung und Behandlung erforderlichen Informationen und Weisungen.
  8. Es handelt sich ausschließlich um Lagergut entsprechend der folgenden Spezifikation:
    1. Aktenordner, maximale Maße: 390mm x 330mm x 80mm
    2. Hängeregister, maximale Maße: Größe A4, 390mm x 330mm x 60mm
  9. Die Lagerfähigkeit für von diesen Definitionen abweichenden Lagergütern ist vor der Einlagerung schriftlich durch die Betreiberin zu bestätigen. Lagergüter, die unter öffentlich-rechtliche Vorschriften des Gefahrgutrechts fallen, sind von Transport und Lagerung grundsätzlich ausgeschlossen. Werden durch den Nutzer ohne schriftliche Zustimmung der Betreiberin Güter übergeben, die von den benannten Spezifikationen abweichen, ist der Nutzer verpflichtet der Betreiberin rechtzeitig schriftlich die genaue Art der Lagergüter, ein eventuell vorhandenes Gefahrenpotenzial und Besonderheiten im Umgang mit dem Lagergut mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Nutzer das Gut gemäß Vorschriften zu kennzeichnen, der Betreiberin gesetzlich vorgeschriebe Begleitpapiere und Urkunden bereitzustellen und ihr alle Auskünfte zur Erfüllung ihrer Pflichten mitzuteilen.

§3 Vertragsschluss

  1. Der Nutzer stellt eine Angebotsanforderung an die Betreiberin. Dabei ist seitens des Nutzers die Angabe der folgenden Rahmeninformationen erforderlich:
    1. die Anzahl der einzulagernden spezifizierten Lagergüter (Aktenordner oder Hängeregister),
    2. die Postleitzahl des Abholortes,
    3. den gewünschten Abholtermin,
    4. die Kontaktdaten des Nutzers zur Angebotsübermittlung durch die Betreiberin.
  2. Dem Nutzer steht zur Angebotsanforderung ein Formular auf dem Internetauftritt der Betreiberin zur Verfügung. Alternativ ist eine Übermittlung der Rahmeninformationen telefonisch, per E-Mail oder postalisch an die Geschäftsadresse der Betreiberin möglich. Die Betreiberin erstellt auf Basis der übermittelten Rahmeninformationen ein Angebot mit Leistungsdefinition, möglichen Abholterminen und Entgelten für die Leistungserbringung. Die Betreiberin hält sich an das abgegebene Angebot 5 Kalendertage gebunden. Zusammen mit dem Angebot wird dem Nutzer ein Auftragsformular übersandt, mit welchem er die Möglichkeit hat, ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages an die Betreiberin abzugeben.
  3. Die Beauftragung der Betreiberin erfolgt über die Rücksendung des unterzeichneten Auftragsformulars unter Angabe des gewünschten Abholtermins durch den Nutzer an die Betreiberin. Die Rücksendung des Auftragsformulars stellt ein durch den Nutzer abgegebenes verbindliches Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages dar. Die Rücksendung kann per E-Mail oder per Post an die Geschäftsanschrift der Betreiberin erfolgen.
  4. Die Betreiberin kann das Angebot des Nutzers innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen annehmen. Die Frist beginnt ab dem Tag des Eingangs des unterzeichneten Auftragsformulars bei der Betreiberin.
  5. Der Vertrag kommt nur mit Übersendung einer Auftragsbestätigung an den Nutzer oder der Erbringung der beauftragten Leistung durch die Betreiberin zustande.
  6. Der Nutzer verpflichtet sich der Betreiberin vor der ersten Leistungserbringung einen gesonderten schriftlichen Auftrag zur Datenverarbeitung nach Maßgabe §28 DS-GVO zu erteilen. Unabhängig des Auftrags zur Datenverarbeitung bleibt der Nutzer für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gem. §28 DS-GVO gegenüber den betroffenen Personen verantwortlich.

§4 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Im Falle einer Kündigung des Vertragsverhältnisses hat der Nutzer der Betreiberin eine Auslagerungsoption zur Auslagerung der Lagerbestände zum Vertragsende mitzuteilen. Teilt der Nutzer der Betreiberin keine Auslagerungsoption mit, so ist die Betreiberin nach Ende der Vertragslaufzeit berechtigt, die Lagergüter des Nutzers auf Gefahr und Kosten des Nutzers an die Anschrift des Nutzers zurückzusenden, die der Betreiberin zuletzt durch den Nutzer mitgeteilt wurde, bzw. diese (nach erfolglosem Rücksendeversuch) auf Kosten des Nutzers zu vernichten, sofern der Nutzer bis zum Vernichtungszeitpunkt keine anderslautende Verfügung erteilt hat.
  2. Unbeschadet davon besteht das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Vertragspartner trotz zweifacher schriftlicher Abmahnung und Setzung einer angemessenen Frist zur Beendigung des vertragswidrigen Zustandes durch die jeweils andere Partei weiter gegen wesentliche Pflichten dieses Vertrages verstößt. Ferner liegen wichtige Gründe z.B. bei Zahlungsverzug von 2 Monaten, der Wert der Lagergüter die Forderungen der Betreiberin nicht mehr deckt, die Lagergüter andere Güter oder das Lager gefährden oder falschen Angaben des Nutzers über seine Kreditwürdigkeit vor. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund kann die Betreiberin die vollständige Zahlung aller Rechnungen verlangen und bislang nicht fällige Rechnungen fällig stellen.
  3. Weiterhin ist ein wichtiger Grund die Anmeldung von Insolvenz, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder wenn bei Einholung einer Bonitätsauskunft die Geschäftsverbindung oder Kreditwürdigkeit abgelehnt wird. Beide Vertragspartner sind zu unverzüglicher Information des anderen Vertragspartners verpflichtet, sobald einer dieser Tatbestände vorliegt. Bei grober Fahrlässigkeit ist eine vorhergehende Abmahnung zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht erforderlich. Ferner ist die Betreiberin bei einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, die Lagergüter des Nutzers auf Gefahr und Kosten des Nutzers an die Anschrift des Nutzers zurückzusenden, die der Betreiberin zuletzt durch den Nutzer mitgeteilt wurde, bzw. diese (nach erfolglosem Rücksendeversuch) auf Kosten des Nutzers zu vernichten, sofern der Nutzer die Gegenleistung noch nicht oder nicht vollständig erbracht hat.

§5 Kennzeichnung der Lagergüter, Verpackung und Abholung

  1. Der Nutzer hat der Betreiberin am Abholtermin Zugang zu den Lagergütern zu verschaffen. Sollte der Betreiberin der Zugang zum vereinbarten Abholtermin durch dem Nutzer zuzuschreibende Umstände nicht möglich sein, werden diesem etwaige Zusatzkosten für weitere Abholversuche durch die Betreiberin in Rechnung gestellt.
  2. Die Betreiberin sorgt bei der Abholung für eine Versiegelung der zuvor bereits verpackten Lagergüter, das Anbringen einer Identifikationsmarke auf den Lagergütern sowie den Transport zum Lagerort. Der Nutzer erhält einen Lieferschein als Beleg der übernommenen Lagergüter durch die Betreiberin.
  3. Sofern der Nutzer eine Verpackung der Lagergüter eigenständig ausführt, übernimmt die Betreiberin keine Haftung und Verantwortung für eventuell auftretende Fehlmengen.

§6 Einlagerung und Lagerung

  1. Die Betreiberin kann die Wahl des Lagerorts in eigenem Ermessen bestimmen. Die Einlagerung der Lagergüter erfolgt in eigenen oder fremden Lagern unter Berücksichtigung der Interessen des Nutzers sowie der Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Während der Lagerdauer kann die Betreiberin den Lagerort verändern.
  2. Der Nutzer ist verpflichtet, der Betreiberin Anweisungen für den sachgerechten Transport und die sachgerechte Lagerung der Lagergüter schriftlich zu erteilen. Sofern diese Anweisungen nicht erteilt werden, wird die Betreiberin in ihrem pflichtgemäßen Ermessen transportieren und lagern.
  3. Eine Selbstanlieferung der Lagergüter am Lagerort durch den Nutzer ist ausgeschlossen. Abweichungen hiervon bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  4. Bei der Einlagerung erfolgt eine Erfassung der Lagergüter in der Lagerverwaltung durch die Betreiberin. Die Betreiberin stellt dem Nutzer nach erfolgter Einlagerung eine entgeltfreie Übersicht der eingelagerten Lagergüter zur Verfügung.
  5. Der Nutzer kann jederzeit einen Auszug des aktuellen Lagerbestandes von der Betreiberin anfordern. Die Kosten für die Erstellung und Übersendung trägt der Nutzer.
  6. Ein Recht auf Auskunft über die aktuellen Lagerbestände steht ausschließlich dem Nutzer und seinen rechtlich befähigten Erfüllungsgehilfen zu. Der Nutzer und seine rechtlich befähigten Erfüllungsgehilfen haben die Möglichkeit, ein Lager nach vorhergehender Terminabsprache im Beisein von Mitarbeitern der Betreiberin auf eigene Gefahr zu betreten. Erhebt der Nutzer Einwände gegen die Art und Weise der Lagerung seiner Lagergüter, so hat er diese schriftlich vorzutragen. Einwände sind unverzüglich nach der Einlagerung vorzutragen. Werden Einwände durch den Nutzer nicht unverzüglich schriftlich erhoben, so verzichtet er auf diese, sofern die Lagerung unter Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
  7. Der Nutzer und seine rechtlich befähigten Erfüllungsgehilfen haben bei Betreten eines Lagerortes der Betreiberin allen lagerbezogenen Weisungen der Mitarbeiter der Betreiberin Folge zu leisten. Der Betreiberin steht am Lagerort das Hausrecht zu.
  8. Bei allen Einlagerungs- und Lagerungstätigkeiten beschränken sich die Prüfungen der Betreiberin zum Zustand des Lagerguts nur auf die äußere Beschaffenheit der Lagergüter. Die Betreiberin trifft keine Verpflichtung zu Arbeiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Lagergüter. Sie ist ferner dazu berechtigt, solche Arbeiten in eigenem Ermessen auf Rechnung des Nutzers durchzuführen, sofern eine Unterlassung den Verlust oder die Beschädigung der Lagerbestände, anderer Lagergüter oder des Lagers zur Folge hätten.
  9. Die Bewachung und Kontrolle der Lagerbestände durch die Betreiberin sind auf die verkehrsüblichen Maßnahmen beschränkt. Sie ist zu darüberhinausreichenden Maßnahmen ohne schriftliche Anforderung und deren Bestätigung nicht verpflichtet.
  10. Die Betreiberin ist zu einer Verwiegung und Vermessung der Lagergüter berechtigt, jedoch ohne schriftliche Anforderung nicht verpflichtet.
  11. Der Nutzer oder seine rechtlich befähigten Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, Handlungen an oder mit Lagerbeständen am Lagerort durchzuführen. Der Nutzer hat hingegen jederzeit das Recht, eine Auslagerung zu beauftragen, um solche Handlungen auszuführen und kann die Lagergüter im Anschluss erneut zur Lagerung beauftragen.

§7 Auslagerung und Rücklieferung

  1. Die Lagerdauer beträgt eine zum Zeitpunkt der Einlagerung unbekannte Zeitspanne. Sie beginnt am Tag der Einlagerung am Lagerort. Das Ende der Lagerdauer markiert der Zeitpunkt der Auslagerung durch den Auftragnehmer.
  2. Dem Nutzer steht jederzeit die Möglichkeit zu, die Lagerdauer eines oder mehrerer Lagergüter zu beenden. Die Auslagerung der Lagergüter kann durch Mitteilung des Nutzers an die Betreiberin während der Lagerdauer unter Auswahl einer Auslagerungsoption verfügt werden. Dem Nutzer stehen die folgenden Auslagerungsoptionen zur Auswahl:
    1. Standardrückholung: Der Transport des Lagerguts vom Lagerort zum durch den Auftraggeber verfügten Empfangsort wird durch die Betreiberin gemäß den operativen Erfordernissen durchgeführt oder beauftragt. Die Zustellung am Bestimmungsort erfolgt innerhalb einer Regellaufzeit von 48 bis 72 Stunden nach Bestätigung durch die Betreiberin. Die Einhaltung der Regellaufzeit wird durch die Betreiberin weder zugesichert noch garantiert. Die Betreiberin haftet nicht für Folgekosten durch die Überschreitung der Regellaufzeit, sofern sie am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes nicht trifft.
    2. Express-Rückholung: Der Transport des Lagerguts vom Lagerort zum durch den Nutzer verfügten Empfangsort wird durch die Betreiberin gemäß den operativen Erfordernissen durchgeführt oder beauftragt. Die Zustellung am Bestimmungsort erfolgt am nächsten Werktag (Montags bis Freitags) bis 14:00 Uhr nach Bestätigung durch die Betreiberin. Die Betreiberin haftet nicht für Folgekosten durch die Überschreitung der Laufzeit, sofern sie am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes nicht trifft.
    3. Sofort-Rückholung: Der Transport des Lagerguts zum durch den Nutzer verfügten Empfangsort wird am selben Tag der Verfügung des Nutzers durch die Betreiberin gemäß den operativen Erfordernissen durchgeführt oder beauftragt. Diese Option bedarf einer Einzelfallabstimmung zwischen Betreiberin und Nutzer. Die Betreiberin kann die Umsetzbarkeit dieser Auslagerungsoption nicht garantieren. Kosten für die Umsetzung dieser Option sind einzelfallabhängig und werden dem Nutzer vor Durchführung verbindlich schriftlich mitgeteilt.
    4. Selbstabholung: Die Betreiberin nennt dem Nutzer zwei mögliche Terminvorschläge und den Bereitstellungsort zur Selbstabholung durch den Nutzer.
    5. Entsorgung: Die Betreiberin veranlasst die Entsorgung des Lagerguts gemäß Verfügung des Nutzers. Die Entsorgung wird durch einen zertifizierten Dienstleister durchgeführt. Die Betreiberin wird dem Nutzer einen Vernichtungsnachweis über die fachgerechte Entsorgung bereitstellen. Der Nutzer ist zur Spezifikation verpflichtet. Sofern keine Spezifikation durch den Nutzer erfolgt, erfolgt die Entsorgung nach Schutzklasse 2 (DIN 66399 – hoher Schutzbedarf für vertrauliche Daten).
  3. Für die Rückholoptionen Standard-, Express- und Sofort-Rückholung kann der Nutzer zusätzlich die Option der ausschließlichen Zustellung an eine benannte Person wählen, um eine Alternativzustellung bei Abwesenheit des Empfängers auszuschließen. Diese Option muss der Betreiberin vor Ausführung der Rückholung schriftlich angezeigt werden.
  4. Für eine Auslagerung ist die Angabe der Lagerreferenz des Lagerguts an den Betreiber erforderlich, die dem Nutzer nach erfolgter Einlagerung bereitgestellt wurde. Eine Auslagerung ohne vorherige Verfügung seitens des Nutzers ist ausgeschlossen. Ausschließlich der Nutzer oder von ihm schriftlich und rechtmäßig befähigte Erfüllungsgehilfen sind als legitimierte Personen berechtigt, die Lagergüter in Empfang zu nehmen. Die Betreiberin ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, dem die Lagergüter übergeben werden.
  5. Der Nutzer verpflichtet sich, bei Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.
  6. Sofern der Nutzer eine temporäre Auslagerung der Lagergüter vorsieht, hat er zur Auslagerung eine erneute Einlagerung nach dem oben beschriebenen Prozedere zu beauftragen.

§8 Vertragserfüllung durch beauftragte Personen und Partner

  1. Die Betreiberin ist berechtigt, Teile des Vertragsgegenstandes oder den Vertragsgegenstand vollumfänglich im Interesse des Nutzers durch beauftragte Partner und Personen durchführen zu lassen. Die Betreiberin verpflichtet die beauftragten Partner zur Wahrung der Interessen des Nutzers gemäß diesen Bestimmungen, der Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes und der Einhaltungen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben.
  2. Die Betreiberin ist nicht verpflichtet, betriebsfremde Personen und Partner während der Ausführung der übertragenen Tätigkeiten zu überwachen oder überwachen zu lassen.

§9 Dienstleistungsentgelte, Zahlungsmodalitäten, Aufrechnung, Abtretung und Verpfändung, Verzugsfrist, Zurückbehaltungsrecht und Eigentumsaufgabe

  1. Die seitens der Betreiberin angegebenen Entgelte sind bindend und verstehen sich stets in Euro.
  2. Alle durch die Betreiberin angegebenen Entgelte erhöhen sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt.
  3. Die Entgelte der Betreiberin unterteilen sich in drei Kategorien, die je nach Vereinbarung in der Auftragsbestätigung Anwendung finden:
    1. Abholpauschale: Die Abholpauschale unterscheidet sich nach der Anzahl einzulagernder Dokumente und der Postleitzahl des Abholortes und wird individuell je Auftrag vereinbart. Die Pauschale beinhaltet die Dienstleistungen der Versiegelung, Transport zum Lagerort und Einlagerung mit EDV-technischer Erfassung. Sie wird einmalig nach der Leistungserbringung in Rechnung gestellt.
    2. Archivmiete: Die Archivmiete wird pro Dokument im Voraus für den durch den Nutzer gewählten Abrechnungszeitraum berechnet. Das Entgelt je Dokument richtet sich nach der vereinbarten Staffel für den gesamten Lagerbestand. Ein eventuell anfallender Rabatt für den gewählten Abrechnungszeitraum wird hiervon in Abzug gebracht. Für eine Lagerbestandsveränderung innerhalb eines bereits abgerechneten Zeitraumes wird für eine Erhöhung des Lagerbestandes eine anteilige Nachberechnung bzw. für eine Verringerung des Lagerbestandes eine anteilige Gutschrift in separatem Beleg fakturiert.
    3. Auslagerung: Die Auslagerung oder Entsorgung der Lagerbestände erfolgt nur auf schriftliche Weisung des Nutzers und wird durch eine Auftragsbestätigung seitens der Betreiberin schriftlich bestätigt.
  4. Die Rechnungsstellung erfolgt erstmalig nach Leistungserbringung der Abholung beim Nutzer. Die Rechnung gliedert sich in die im vorigen Abschnitt angegebenen Preiskomponenten. Die Abholpauschale wird nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Die Archivmiete wird zu Beginn eines jeden Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt. Die Auslagerung wird nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt.
  5. Der Nutzer verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer Rechnung den Rechnungsbetrag auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Nutzer in Zahlungsverzug, ohne dass es einer schriftlichen Zahlungserinnerung oder Mahnung bedarf. Während des Verzugs hat der Nutzer die offene Forderung in Höhe des Rechnungsbetrags mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behält sich die Betreiberin vor.
  6. Dem Nutzer steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, sofern seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch die Betreiberin nicht bestritten wurden. Das Recht des Nutzers zur Anfechtung mit vertraglichen oder sonstigen Ansprüchen aus der Anbahnung oder Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bleibt hiervon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann seitens des Nutzers nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  7. Der Nutzer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis berechtigt. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis ist gegenüber der Nutzerin nur gültig, wenn sie ihr in Schriftform mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist der Betreiberin gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage der Abtretungserklärung oder Verpfändungserklärung in Kombination mit einem Bestandsverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
  8. Der Nutzer, sein Rechtsnachfolger oder die von ihm legitimierte Person sind nicht berechtigt, das Eigentum der in der Verfügungsgewalt der Betreiberin befindlichen Lagergüter einseitig aufzugeben.
  9. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist infolge Fahrlässigkeit unbekannt oder allgemein bekannt, dass die Unterschriften falsch sind oder eine Einwilligung des Unterzeichners nicht vorliegt.
  10. Wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die unabhängig welchen Grundes gegen den Nutzer durch die Betreiberin erhoben werden, steht der Betreiberin ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den sich in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Lagergütern zu, sofern einer Ausübung des Pfand- und Zurückbehaltungsrechts keine gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen entgegenstehen. Dies gilt auch für Teilmengen der eingelagerten Lagergüter. Macht die Betreiberin von ihrem Recht zum Pfandverkauf der in ihren Besitz gelangten Lagergüter Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte der Betreiberin bekannte Anschrift des Nutzers. Eine Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer schriftlichen Androhung erfolgen.

§10 Haftung

  1. Die Betreiberin haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Lagergutes in der Zeit von der Übernahme zur Einlagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass dieser Schaden durch die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht verhindert werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn die Betreiberin gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Lagergut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Schadenersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Lagergut als verloren gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch die Betreiberin abgeliefert worden ist.
  2. Hat die Betreiberin für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Lagergutes Schadenersatz zu leisten, beträgt die Entschädigung für den Verlust höchstens 620 EUR je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten Gegenstandes. Eine höhere Haftung kann einzelvertraglich vereinbart werden.
  3. Bei Beschädigung des Lagergutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Lagergutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Lagergut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte, höchstens jedoch 620 EUR je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten Gegenstandes.
  4. Für reine Vermögensschäden haftet die Betreiberin nur, sofern sie am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. Wird die Haftung bestätigt, ist die Haftung auf das vertraglich vereinbarte Entgelt der Einlagerung begrenzt.
  5. Die von einem Fall höherer Gewalt betroffene Partei hat die hierdurch bedingte Verzögerung oder Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Als höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussvermögens der Vertragspartner liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragspartner nicht vermieden werden können. Hierzu zählen u. a. Krieg (erklärt oder nicht), Bürgerkrieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Terrorakte, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung (bspw. Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand), Sabotage, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Wintereinbrüche mit Schneefall oder Glatteis, Sturmfluten, Orkan, Taifun oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch, Blitzschlag, Schiffbruch sowie schwere Transportunfälle.
    1. Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, benachrichtigt die hiervon betroffene Partei die andere Partei unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von den wesentlichen Umständen schriftlich von dem Vorfall. Dabei hat sie das eingetretene Ereignis näher zu kennzeichnen und anzugeben, welche vertraglichen Verpflichtungen sie voraussichtlich infolgedessen nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung erfüllen kann.
    2. Im Falle des Eintretens eines Falles höherer Gewalt sind beide Parteien verpflichtet, nach besten Kräften zur Schadensbegrenzung und Schadensminderung beizutragen.
  6. Die Betreiberin haftet nicht für Schäden, entstanden durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere und infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, rissig- oder blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Schädlingsbefall, Schwund, Rost, Schimmel, Fäulnis, Lecken, Ausbleichen oder Vergilben von Papier und Thermopapier sowie Auslaufen.
  7. Die Betreiberin haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es die Betreiberin nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der Nutzer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung der Betreiberin eingetreten ist.
  8. Ferner sind Ansprüche gegen die Betreiberin wegen gänzlichen oder teilweisen Verlustes oder Beschädigung der Lagergüter ausgeschlossen, sofern die Lagergüter nach Weisungen des Nutzers vereinbarungsgemäß gelagert waren und der Schaden auf diese Art der Lagerung zurückzuführen ist oder es sich um ein versichertes Lagergut handelt.
  9. Die Betreiberin kann sich auf die Haftungsausschlüsse nach §10 Satz 6 sowie §10 Satz 7 nicht berufen, sofern sie am Schaden der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. Auf die in §6 Satz 2 benannten Hinweispflichten des Nutzers wird ausdrücklich hingewiesen.
  10. Die Betreiberin haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient, im Rahmen der vorstehenden Bedingungen.

§11 Erlöschen der Ansprüche

  1. Der Nutzer muss folgende Rügefristen beachten:
    1. Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Nutzer von diesem spätestens bei Aushändigung des Lagergutes, in allen anderen Fällen am Tag nach der Übergabe der Lagergüter schriftlich zu rügen.
    2. Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei den Rückholoptionen Standard-, Express- und Sofort-Rückholung durch den Nutzer von diesem spätestens bei Aushändigung des Lagergutes, in allen anderen Fällen am Tag nach der Übergabe der Lagergüter schriftlich zu rügen.
    3. Andere als Güterschäden gemäß Abschnitt §10 Satz 4 sind innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, an die Betreiberin schriftlich geltend zu machen.
  2. Mit der Versäumung der Rügefristen nach Absatz §10 Satz 1 erlöschen alle Ansprüche gegen die Betreiberin, es sei denn, dass längere Rügefristen schriftlich vereinbart wurden.

§12 Ersatzleistungen

  1. Für den Falle von Beschädigungen am Lagergut ist die Betreiberin berechtigt, diese unter Ausschluss der Haftung für Wertminderung selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
  2. Eine Wertminderung bleibt außer Betracht, sofern ein Schaden an einer von mehreren zusammenhängenden Sachen oder einer Sache auftritt, die einen selbständigen Wert hat.

§13 Gerichtsstand und Verjährung

  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen. Gerichtsstand ist Hildesheim, sofern der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Betreiberin steht es frei, den Kaufmann an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen. Die Zuständigkeit aufgrund eines ausschließlichen Gerichtstandes bleibt hiervon unberührt.
  2. Für sämtliche Ansprüche der beiden Vertragsparteien gelten die gesetzlichen Regelungen der Verjährung. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Ablieferung beim Nutzer oder dem Tag, an dem der Berechtigte Kenntnis von einem Anspruch erhält. Für den Beginn einer Verjährung ist der Zeitpunkt maßgebend, der zuerst eingetreten ist.

§14 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB gilt als ausgeschlossen.
  2. Der Nutzer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen der Betreiberin unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die die Betreiberin an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat. Dies gilt auch für digitale Medien, insbesondere für den Versand von E-Mails.
  3. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch andauernde abweichende Ausführung hat keine Änderung dieser Bestimmungen zur Folge. Eventuell anderslautende bestehende AGB beider Vertragspartner sowie die ADSp finden keine Anwendung.

Stand: 14.03.2021